Satzung

„Dresdner Bürgerchor e.V.“


§ 1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Dresdner Bürgerchor e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter Nr. VR 4764 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, das aus dem antiken Theater bekannte Stilmittel "Sprechchor" als "Stimme der Bürger" auf der gegenwärtigen Bühne wiederzubeleben und zu pflegen.

Durch regelmäßige Übungs- und Probenarbeit soll das künstlerische Niveau erhalten und erhöht werden, um die weitere Zusammenarbeit mit dem Staatsschauspiel Dresden und mit anderen Bühnen und Veranstaltern bzw. eigene künstlerische Projekte zu ermöglichen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der gültigen Fassung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.




§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.



§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder beteiligen sich aktiv an der Gestaltung des Vereinslebens.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, alle angebotenen Veranstaltungen des Vereins wahrzunehmen.

3. Mitglieder können Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung stellen.

4. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

6. Jedes Mitglied hat ( mit Vollendung des 18. Lebensjahres, juristische Personen durch einen Vertretungsberechtigten ) eine Stimme.

7. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand in einfacher Stimmenmehrheit abschließend.

Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe mitzuteilen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

3. Die Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung an den Vorstand erklärt werden.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung bzw. die Vereinsinteressen verstößt.

Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Danach entscheidet der Vorstand über den Ausschluss abschließend.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.



§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen regelt die jeweils gültige Beitragsordnung.



§ 7 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand



§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie hat folgende Aufgaben:

- die Beratung und Genehmigung des Jahresberichtes, des Haushaltsabschlusses sowie des Berichtes der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr

- die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers

- die Genehmigung Haushaltes für das laufende Geschäftsjahr

- die Wahl des Vorstandes

- die Wahl der Kassenprüfer

- die Beschlussfassung über

* die Beitragsordnung

* Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder

* vorliegende Anträge

* die Änderung der Satzung

* die Auflösung des Vereins

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen.

Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse.

3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

4. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung der Behandlung der Anträge zustimmt.

Anträge bezüglich Satzungsänderung oder Auflösung des Vereines sind hiervon ausgenommen, diese müssen mit der Einladung schriftlich vorgelegt werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen oder durch Zuruf.

7. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Anwesenden gefasst werden.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung unterzeichnet.

Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden



§ 9 Der Vorstand


1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern.

Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind drei Vorstandsmitglieder: Vorsitzende(r), Schatzmeister(in) und Öffentlichkeitsarbeit.

2. Der Vorstand entscheidet über die Aufgabenverteilung.

Die Posten Vorsitzender und Schatzmeister müssen besetzt werden.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4. Der Vorstand kann besondere Aufgaben an Vereinsmitglieder übertragen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der in § 9 Ziff. 1 Satz 2 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

6. Für das Vereinskonto sind der Vorsitzende und der Schatzmeister jeweils allein zeichnungsberechtigt.

7. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.

8. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

10. Vorstandsmitglieder können für ihre Arbeit Aufwandsentschädigungen erhalten.



§ 10 Kassenprüfer

1. Der Verein wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

Ausnahme: der erste Kassenprüfer wird einmalig für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.

3. Die Kassenprüfer legen den Bericht über die Kassenprüfung der Mitgliederversammlung vor.



§ 11 Auflösung des Vereins

1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Sächsische Kulturstiftung“ und ist dort zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.


Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 13. November 2009